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Ausbildungsunterhalt: Erwerbseinkünfte von Studenten

Judith Weidemann

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Dabei sind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stets als bedarfsdeckendes Einkommen des studierenden Kindes behandeln. Auch wenn es sich dabei teilweise um ein Darlehen handelt.

Anders verhält es sich mit Nebeneinkünften, die Studenten oft erzielen (Studentenjob). Handelt es sich um ein Vollzeitstudium (ca. 40 Wochenstunden), was der Regelfall ist, muss und soll das Kind seine volle Arbeitskraft dafür einsetzen.

Studenten sind daneben zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, denn es liegt im Interesse der unterhaltspflichtigen Eltern, dass das Kind nicht durch Erwerbstätigkeit vom Studium abgehalten wird.
Demgegenüber steht die Verpflichtung des Kindes, die Ausbildung mit ganzer Kraft und gehörigem Fleiß sowie der notwendigen Zielstrebigkeit innerhalb der üblichen Dauer zu absolvieren.

Erzielt das studierende Kind gleichwohl Einkünfte aus einem Nebenjob, sind diese aus überobligatorischer Tätigkeit.
Soweit das Kind keinen oder nicht den vollen Unterhalt von den Eltern erhält, bleiben diese Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes unberücksichtigt. Erhält das Kind dagegen den vollen Unterhalt von den Eltern, kann, je nach den Umständen des Einzelfalles, eine teilweise Berücksichtigung in Betracht kommen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 – 10 UF 161/10 – die Nebeneinkünfte des Kindes zu rund 1/3 berücksichtigt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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