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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Zweisprachiges Aufwachsen

Judith Weidemann

Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hatte am 09.08.2013 über einen Fall zu entscheiden, in dem Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht stritten.

Das Familiengericht entschied zugunsten der Kindesmutter – im Wesentlichen, weil die Kinder dort zweisprachig aufwachsen würden. Den Vollzug dieser Entscheidung hat das OLG Thüringen gestoppt (1 UFH 14/13).

Die Eltern des im Jahr 2007 geborenen Kindes sind geschiedene Eheleute. Im Jahr 2010 ist dem Kindesvater durch Beschluss des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Die Kindesmutter, die usbekische Staatsbürgerin mit russischer Nationalität ist, begehrte nun ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind auf sich. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bessere Fördermöglichkeiten für das Kind biete.

Diesem Antrag hatte das Familiengericht stattgegeben und stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das Kind bei der Mutter zweisprachig aufwachsen würde. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtete das Familiengericht. Hiergegen wehrte sich der Kindesvater mit Erfolg.

Das OLG Thüringen setzte den Vollzug der Entscheidung per einstweiliger Anordnung aus. Zur Begründung seiner Entscheidung fand das OLG deutliche Worte. Danach habe sich das Familiengericht mit den erhöhten Voraussetzungen einer Sorgerechtsabänderung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Da das Gericht ja bereits einmal über den Aufenthalt (als Teil der elterlichen Sorge) entschieden habe, dort nämlich dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen habe, habe sich die erneute Entscheidung darüber an § 1696 BGB zu orientieren.

Grundsätzlich habe sich eine Entscheidung über das Sorgerecht am Kindeswohl zu orientieren, welches wiederum nach den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil und am geäußerten Willen des Kindes zu beurteilen ist.

§ 1696 BGB stellt jedoch noch darüber hinausgehende Anforderungen an die Änderung einer einmal getroffen Entscheidung zum Sorgerecht. Dies habe das Familiengericht vollkommen unbeachtet gelassen, sondern seine Entscheidung vielmehr allein auf die Möglichkeit des zweisprachigen Aufwachsens bei der Kindesmutter berufen. Diese Möglichkeit war allerdings bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Jahr 2010 gegeben – stelle also keine Änderungen der Verhältnisse dar. Das erstinstanzliche Gericht habe, so das OLG, die Voraussetzungen des § 1696 BGB völlig verkannt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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