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Abzug berufsbedingter Kosten beim Unterhalt

Judith Weidemann

Gemäß Ziffer 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) können berufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, sind sämtliche Aufwendungen konkret darzulegen und nachzuweisen.

Das OLG Brandenburg hat am 21.01.2009 – XII ZR 54/06 – einen Fall entschieden, in dem eine Tochter ihren Vater – einen Lehrer – wegen der Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Der Vater wollte von seinen laufenden Einkünften neben Fahrtkosten und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, auch Kosten für sonstige Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Zeitschriften und Software in Abzug bringen.
Das OLG Brandenburg gab dem Vater Recht.

Der Bundesgerichtshof aber, hob diese Entscheidung teilweise auf und führte zur Begründung aus, dass Voraussetzung für den Abzug berufsbedingter Kosten sei, dass diese in notwendiger Weise mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen und sich eindeutig von den Kosten privater Lebensführung abgrenzen lassen. Die Tatsache, dass solche Kosten in steuerrechtlicher Hinsicht als Werbungskosten anerkannt worden seien, bedeute nicht, dass sie unterhaltsrechtlich ebenso anerkannt werden.

Insbesondere bei den vom Vater geltend gemachten Kosten für Telefon, Briefmarken, Kontoführung, Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, Drucker- und Kopierpapier und ähnliches sei nach Ansicht der Bundesrichter eine eindeutige Zuordnung zur Berufsausübung nicht erkennbar. Konkrete Fahrtkosten zum Arbeitsort billigte der Bundesgerichtshof – seiner ständigen Rechtsprechung folgend – zu. Aber auch insoweit muss die Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Berufsausübung konkret von dem Unterhaltspflichtigen dargelegt werden.
Wird der Unterhalt auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheides berechnet, also das Einkommen nach Steuern zugrunde gelegt, sind dort die Werbungskosten bereits berücksichtigt, dürfen also nicht nochmals abgezogen werden.

Bei Selbstständigen sind überhaupt keine berufsbedingten Aufwendungen vom Einkommen in Abzug zu bringen, da dort alle mit der unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt sind.

Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen vom Erwerbseinkommen wird von den Gerichten ohnehin sehr unterschiedlich gehandhabt. Einige Gerichte lassen einen pauschalen Abzug auch gar nicht zu, sondern bestehen auf eine konkrete Darlegung der Kosten.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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