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Trennung

Judith Weidemann

Wollen sich Ehegatten trennen und damit auch das Getrenntleben im Sinne des Gesetzes (§ 1567 BGB) vollziehen, hat die so genannte Trennung von Tisch und Bett zu erfolgen. Das bedeutet die vollständige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, also getrennte Kassen, getrennte Wohnbereiche und getrennte Haushaltsführung. Die Trennungsabsicht muss auch erkennbar sein. Dem anderen Ehegatten muss die Ablehnung der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft erkennbar sein.

Der Vollzug der Trennung ist die Hauptvoraussetzung der späteren Ehescheidung. Mit Ausnahme einer so genannten Härtefallscheidung, sollen die Ehegatten, bevor sie die Scheidung beantragen, mindestens ein Jahr getrennt leben.

Den Ehegatten steht es frei, bereits während der Trennungszeit Vereinbarungen über so genannte Folgesachen (wie zum Beispiel Unterhalt, Aufenthalt der Kinder oder Versorgungsausgleich) zu treffen. Gegebenenfalls sind solche Vereinbarungen notariell zu beurkunden.

Lassen Sie sich hierzu von einer/einem Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht beraten, denn der Notar ist im Zweifel kein Familienrechtler und muss im Übrigen Neutralität wahren.

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