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Der Zuschlag für den Auslandseinsatz im Unterhalt

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 – entschieden, dass ein Berufssoldat, der für seinen Einsatz im Ausland (hier: Afghanistan) einen Zuschlag zu seinem üblichen Sold erhält, diesen nicht in voller Höhe für den Trennungsunterhalt einsetzen muss.

Die Ehefrau hatte den Ehemann auf Trennungsunterhalt verklagt und bei seinen Einkünften den Auslandszuschlag in voller Höhe hinzugerechnet. Der Ehemann war bis zum Jahr 2010 insgesamt dreimal für mehrere Monate in Afghanistan. Das Amtsgericht hatte die Klage der Ehefrau abgewiesen. Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Frankfurt, hatte der Ehefrau Trennungsunterhalt jedoch zugesprochen und den Auslandsverwendungszuschlag des Ehemannes in vollem Umfang den üblichen Einkünften hinzugerechnet.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. Der BGH hat insbesondere auf die erheblich belastenden Umstände, so die allgemeine psychische und physische Belastung, die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, die Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, erhebliche und damit potenziell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Gefahr für Leib und Leben, insbesondere Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, hingewiesen.

In welcher Höhe der Zuschlag zu berücksichtigen sei, habe das Gericht einzelfallabhängig zu bewerten. Eine Berücksichtigung eines Teilbetrages von 1/3 bis 1/2 sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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