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Scheidung

Judith Weidemann

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt, kann das zuständige Familiengericht die Ehe scheiden, wenn das Scheitern der Ehe durch das Gericht festgestellt wird und einer oder beide Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragen. Nur in besonderen Härtefällen, in denen es einem Ehegatten nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten, kann die Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Derjenige Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein. Für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin ist die anwaltliche Vertretung grundsätzlich nur erforderlich, wenn dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert. In diesem Fall hat das Gericht dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin einen Rechtsanwalt beizuordnen. Etwas anderes gilt in den so genannten Familienstreitsachen (Unterhalt, Güterrecht, Lebenspartnerschaftssachen und in sonstigen Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG).

Wenn Sie also bereits außergerichtlich alle Streitpunkte aus dem Weg räumen konnten und nur noch die Scheidung der Ehe und der Versorgungsausgleich beim Familiengericht betrieben werden soll, können Sie Geld sparen, indem nur einer der Ehegatten, nämlich der Antragsteller/die Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsverfahren beauftragt.

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