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Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt

Judith Weidemann

Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 BGB aus verschiedenen Gründen verwirkt sein. Dies gilt sowohl für den Trennungsunterhalt, als auch für den nachehelichen Unterhalt.

Nach § 1579 Nr. 5 BGB kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen verletzt.

Voraussetzung ist ein besonders leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das sich auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten auswirkt. Ein Beispiel hierfür ist das Bestehlen des Unterhaltsverpflichteten oder auch das Verschweigen eigener Einkünfte bzw. Einkommenserhöhungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten.
Über derartige Umstände hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen ungefragt zu informieren. Denn der Unterhaltspflichtige läuft anderenfalls Gefahr, dass er trotz gestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten bereits geleisteten Unterhalt später nicht mehr zurückfordern kann.

Ein schwerwiegendes Hinwegsetzen über die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen ist auch gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinsam eingegangene Verpflichtungen abredewidrig nicht erfüllt und Geldbeträge von einem gemeinsamen Konto über den ihm zustehenden Anteil hinweg abhebt sowie Zinseinkünfte in einem Unterhaltsverfahren verschweigt (OLG Brandenburg 23. 10. 2014 – 15 UF 109/12).

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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