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Wer zahlt die Miete nach der Trennung

Judith Weidemann

Sind beide Ehegatten den Mietvertrag über die Ehewohnung mit dem Vermieter eingegangen, haften sie auch im Innenverhältnis gemeinsam für die Erfüllung der Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung gemäß § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Grundsätzlich hat also jeder gleichermaßen für die Miete aufzukommen. Wenn nur einer der Ehegatten die Mietzinszahlungen erbringt, besteht daher im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch.

Zieht jedoch ein Ehegatte endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus und der andere Ehegatte nutzt die Wohnung dauerhaft allein weiter, hat der verbleibende Ehegatte keinen Anspruch auf gesamtschuldnerischen Ausgleich hinsichtlich des Mietzinses im Sinne des § 426 BGB.
Dies folgt der Überlegung, dass es sich bei einem Mietverhältnis um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis handelt und demjenigen der den tatsächlichen Nutzen daraus zieht, also in der Wohnung allein wohnt, auch die Kosten hierfür zuzurechnen sind.

Allenfalls für die Dauer einer Überlegungsfrist von 2 bis 3 Monaten nachdem ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, kann der Ausgleichsanspruch bestehen. Hier soll dem verbleibenden Ehegatten ausreichend Zeit belassen werden, um in Ruhe über sein weiteres Vorgehen entscheiden zu können. Gibt er die Wohnung innerhalb dieser Frist auf, ist der ausgezogene Ehegatte hälftig zum Ausgleich der angefallenen Mietkosten – auch für die Übergangszeit – heranzuziehen.

Verbleibt der Ehegatte jedoch in der gemeinsamen Wohnung, hat er auch die Mietkosten gänzlich allein zu tragen – und zwar auch für die Zeit der Überlegungsfrist, so das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 04.01.2007 – 9 U 18/06 -.
Diese alleinige Kostentragungspflicht besteht nach der oben angeführten Entscheidung auch, wenn der verbleibende Ehegatte wegen einer länger laufenden Kündigungsfrist tatsächlich gehindert wäre, sofort aus der Wohnung auszuziehen. Hierauf kann es nur ankommen, wenn der verbleibende Ehegatte die Wohnung an sich nicht weiter nutzen will, jedoch eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses nicht herbeizuführen vermag.

Eine andere Ausnahme zum Grundsatz der alleinigen Kostentragungspflicht des verbleibenden Ehegatten, ist der Fall einer so genannten aufgedrängten Bereicherung. Diese liegt vor, wenn ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen auszieht und die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten in Anbetracht seiner konkreten Verhältnisse zu groß und/oder zu teuer ist. Hierfür ist der verbleibende Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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