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Verletzung der Schulpflicht

Judith Weidemann

Zu den Pflichten sorgeberechtigter Eltern gehört auch, die Schulpflicht durchzusetzen. Kommen die Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihnen das Sorgerecht insgesamt oder können ihnen Teile der elterlichen Sorge entzogen werden.

Das OLG Hamm hat am 12.06.2013 – II-8 UF 75/12 – über einen Fall entschieden, in dem ein Grundschüler über Jahre hinweg keine öffentliche Schule besucht hat. Bereits im ersten Schuljahr blieb das Kind an 43 Tagen der Schule fern. Später meldeten die Eltern das Kind ganz von der Regelgrundschule ab, ohne ihn an einer anderen Schule anzumelden. Später besuchte das Kind einige Tage die Waldorfschule. Nach einem gescheiterten Versuch, das Kind zu Hause zu unterrichten, besuchte es gar keine Schule mehr, sondern die Mutter, eine Informatikerin, unterrichtete das Kind selbst.

Die Eltern lehnten es ab, das Kind gegen seinen Willen auf eine Schule zu schicken. Der Tagesablauf des Kindes sah nach den Feststellungen des Gerichts so aus, dass es um 9.00 Uhr aufstand und sich dann mit PC-Spielen, Lesen, Handarbeit und Lernen von schulischen Inhalten beschäftige. Oft laufe es aber auch nur den Eltern oder den ebenfalls im Haushalt lebenden Geschwistern hinterher. Nach dem Mittagessen spiele es zumeist weiter am PC. Die Eltern versuchten nach eigenen Angaben die Computerspielzeit auf 3 Stunden täglich zu begrenzen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass der Junge keine Regeln und Pflichten kenne.

Das OLG Hamm entzog den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheit und übertrug es dem zuständigen Jugendamt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das geistige und seelische Wohl des Kindes trotz des altersgerechten Wissensstandes gefährdet sei. Die Eltern haben durch fehlende Grenzen die Schulunlust des Kindes gefördert.
Die Eltern hätten zudem in der Erziehung versagt und ihrem Kind keine Grenzen gesetzt. Ein Schulbesuch ist nach Ansicht des Gerichts notwendig, um soziale Kompetenzen effektiver zu erlernen und in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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