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Unterhalt für die Eltern

Judith Weidemann

In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.08.2013 – XII ZR 269/13 – viele Kinder entlastet, die ihren pflegebedürftigen Eltern grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet sind.

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Für erwachsene Kinder bedeutet dies oft, dass sie für die Kosten der Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern aufzukommen haben, wenn die Rente und das Pflegegeld nicht ausreichen, um die hohen Pflegekosten decken zu können.

Derzeit beträgt der angemessene Selbstbedarf eines Kindes gegenüber seinen Eltern monatlich 1.600,00 Euro. Das bedeutet, bis zu diesem Betrag darf das Einkommen des Kindes nicht angetastet werden. Bestehende Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern oder Ehegatten sind diesem Freibetrag noch hinzu zu rechnen.

Einige Oberlandesgerichte hatten bislang jedoch die beim Kind vorhandenen Vermögenswerte zu Deckung der Pflegekosten ohne Rücksicht darauf herangezogen, dass es sich hierbei um die Altersvorsorge des Kindes handelt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sohn eine Eigentumswohnung, die er selbst bewohnte. Weiterhin gehörte zu seinem Vermögen ein Hausanteil in Italien, Kapitallebensversicherungen und einige Ersparnisse – insgesamt rund 99.000,00 Euro.

Der BGH stellte erstmals klar, dass die selbst bewohnte Eigentumswohnung unangetastet zu bleiben hat. Darüber hinaus haben Kinder das Recht, zusätzlich zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kapital für die Altersvorsorge anzulegen, und zwar 5 % des Bruttoeinkommens pro Berufsjahr. Der sich danach im Einzelnen ergebende Betrag darf zum Ausgleich der Pflegekosten für die Eltern nicht angetastet werden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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