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Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft

Judith Weidemann

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer (neuen) verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen.

Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass eine solche Beziehung mindestens zwei bis drei Jahre bestanden haben muss, um Verwirkungsgrund im Sinne des § 1579 Ziffer 2 BGB sein zu können.

Nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.04.2016 setzt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs voraus, dass die bisherige eheliche Verantwortung durch eine Fremdverantwortung in neuer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt wird, der Unterhaltsberechtigte also zu erkennen gibt, dass er die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität nicht mehr benötigt. Es muss eine intensive persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der neuen Lebenspartner vorliegen. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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