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Unterhalt bei Ausbildungsabbruch

Judith Weidemann

Kinder stellen oft erst während der Ausbildung fest, dass ihnen der gewählte Ausbildungsberuf nicht gefällt und brechen die Ausbildung dann ab.

Ein solcher Ausbildungsabbruch kann allerdings im Hinblick auf die Unterhaltspflicht der Eltern schwerwiegende Folgen haben. Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Das kann eine Berufsausbildung oder ein Studium sein.

Der Unterhaltspflicht der Eltern steht die Verpflichtung des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit ganzer Kraft und gehörigem Fleiß sowie der notwendigen Zielstrebigkeit innerhalb der üblichen Dauer zu absolvieren.

Bei dem Abbruch einer Berufsausbildung ist anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen, aus welchen Gründen die (erste) Ausbildung abgebrochen wurde. Ein Wechsel ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht. Er darf aber keinesfalls erst erfolgen, wenn bereits weit über die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Bei Studenten kommt ein Studienwechsel, ohne dass die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, in der Regel nur bis zum 2., allenfalls jedoch bis zum 3. Fachsemester und keinesfalls in der zweiten Studienhälfte in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2014 – 10 WF 30/14).

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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