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Umgang muss konkret geregelt werden

Judith Weidemann

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2012 – 9 UF 6/12 – bestätigt, dass das, wegen einer Umgangsregelung angerufene, Familiengericht über einen solchen Antrag auch entscheiden muss, ihn also ablehnen oder den Umgang regeln muss.

Das Amtsgericht Oranienburg hatte in einem vorhergehenden Verfahren begleiteten Umgang des Vaters mit den Kindern angeordnet und etwa ein halbes Jahr später von Amts wegen ein Umgangsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren hatte die Kindesmutter beantragt, den Umgang der Kinder mit dem Vater auszuschließen, hilfsweise geschützten Umgang anzuordnen. Der Vater hatte beantragt, ihm regelmäßigen unbegleiteten Umgang zu gewähren. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei, weil nicht ersichtlich sei, dass ein persönlicher Umgang des Vaters mit den Kindern dem Kindeswohl diene.

Auf die Beschwerde des Vaters hat das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass das angerufene Gericht über die Anträge zu entscheiden habe, da der umgangsberechtigte Elternteil anderenfalls auf die willkürliche Gewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil angewiesen sei.

Ein solcher Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht, das unter den Schutz des Art. 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz steht, zukommt.
Das OLG wies darüber hinaus darauf hin, dass eine Entscheidung über das Umgangsrecht auch konkret die Häufigkeit, die Zeit, den Ort und die Verpflichtung zum Abholen und Bringen des Kindes regeln muss. Dies gilt auch für begleiteten oder geschützten Umgang und auch wenn ein Umgangspfleger eingesetzt wird. Denn die Ausgestaltung des Umgangs darf nicht einer dritten Person überlassen bleiben, der vom Gesetzgeber keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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