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Schadensersatz bei Umgangsrechtsverletzung

Judith Weidemann

Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind.

Vereitelt der betreuende Elternteil den durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich titulierten Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind, so kann der umgangsberechtigte Elternteil von dem umgangsverpflichteten Elternteil Schadensersatz für die ihm daraus entstehenden Mehraufwendungen verlangen. So kann sich der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil schadensersatzpflichtig machen, wenn er sich weigert, dem anderen Elternteil den Reisepass des Kindes für den vereinbarten Ferienumgang herauszugeben.

Dies hat das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (19 UF 87/16) entschieden.
In dem Fall, den das Kammergericht zu entscheiden hatte, hatte der Kindesvater eine Reise für sich, seine neue Lebensgefährtin und sein Kind nach Neapel gebucht. Die Kindesmutter äußerte Bedenken gegen den Reiseort. Obwohl der Kindesvater darauf hinwies, dass er für die Reise in seinem vereinbarten Ferienumgang keine Zustimmung brauche und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigte, falls es Probleme bei der Übergabe des Kindes sowie bei der Übergabe des Reisepasses geben sollte, stimmte die Kindesmutter der Reise nicht zu. Als die Kindesmutter auf die Ankündigung des Kindesvaters per E-Mail, er werde die Reise am nächsten Tag stornieren, nicht reagierte, stornierte der Kindesvater die Reise und machte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.191,33 € für Flug- und Hotelkosten geltend.

Das Amtsgericht bejahte den Schadensersatzanspruch. Es begründete dies damit, dass die Kindesmutter laut der familiengerichtlich gebilligten Umgangsregelung verpflichtet gewesen wäre, dem Kindesvater den Reisepass auszuhändigen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Kindesmutter an das Kammergericht und dies mit teilweisem Erfolg. Zwar bejahte auch das Kammergericht einen Schadensersatzanspruch des Kindesvaters, allerdings lediglich in Höhe von 297,83 €.

Als Begründung führte es aus, dass lediglich die durch die Umgangsvereitelung entstandenen Mehrkosten als Schaden zu ersetzen seien. Da es dem Kindesvater frei stand, die Reise mit seiner Lebensgefährtin anzutreten, statt sie gänzlich ausfallen zu lassen, sind von der Kindesmutter nicht die gesamten, sondern lediglich die anteilig auf das Kind entfallenden Flug- und Hotelkosten zu erstatten.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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