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Das Ruhen der elterlichen Sorge

Judith Weidemann

Gemäß § 1674 Absatz 1 BGB kann das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils festgestellt werden.

Die Vertretung und Verantwortung für ein minderjähriges Kind muss rechtlich klar und gesichert sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein Elternteil tatsächlich, insbesondere gegen sein Willen, verhindert ist, das Elternrecht auszuüben und an Entscheidungen mitzuwirken.

So ist das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen, wenn ein Elternteil inhaftiert ist oder sich für längere Zeit im Ausland aufhält, aus welchem er nicht kurzfristig zurückkehren kann. Auch wenn ein Elternteil nicht auffindbar ist bzw. vermisst wird, kommt nicht sogleich eine Entziehung der elterlichen Sorge für diesen Elternteil in Betracht. Auch hier ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ruhen der elterlichen Sorge vorliegen.

Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer jüngeren Entscheidung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 – 9 UF 105/08) bestätigt, dass die Entziehung der elterlichen Sorge an konkrete und eng gefasste gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist, deren Vorliegen auch bei tatsächlicher „Abwesenheit“ des betroffenen Elternteils sorgfältig zu prüfen und abzuwägen sind.

In dem vorgenannten Fall ist die Kindesmutter inhaftiert worden und im Zuge des Strafverfahrens ergaben sich Anhaltspunkte, zu prüfen, ob die Mutter überhaupt in der Lage ist, Kinder zu erziehen, also die elterliche Sorge auszuüben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass kein Anlass besteht, Maßnahmen zur Entziehung der elterlichen Sorge anzuordnen, da die Mutter ohnehin längerfristig inhaftiert sein würde und sich jedenfalls für diesen Zeitraum ohnehin keine Gefährdung des Kindeswohls ergeben könne. Allerdings sei das Ruhen der elterlichen Sorge zur Sicherung der Vertretungsangelegenheiten des Kindes anzuordnen.

Mit derselben Begründung hat bereits das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 04.07.2001 – 8 WF 135/01 – das Ruhen der elterlichen Sorge als milderes Mittel im Verhältnis zum Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. In diesem Fall hatte die Kindesmutter das Kind beim Vater zurückgelassen und war seit zwei Jahren spurlos verschwunden. Die Ruhensanordnung kann zudem jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Rückübertragung der einmal entzogenen elterliche Sorge ist jedoch nur bei Vorliegen der engen materiell-rechtlichen Voraussetzungen möglich.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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