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Kindesunterhaltspflicht bei künstlicher Befruchtung

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2015 über die Unterhaltspflicht eines Mannes entschieden, der seine Zustimmung dazu gegeben hatte, dass seine Lebensgefährtin mit einer Samenspende eines Dritten befruchtet wird. Das aus dieser heterologen Insemination entstandene Kind machte Unterhalt gegen den Mann geltend.

Die Kindesmutter und der Beklagte unterhielten eine etwa 7jährige intime Beziehung, lebten aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war zeugungsunfähig. Die Frau wünschte sich jedoch ein Kind und so wurde bei der Frau am 23.07.2007 mit der Zustimmung des Beklagten eine heterologe Insemination durchgeführt. Der Beklagte beschaffte dafür das Fremdsperma. Die Behandlung blieb jedoch erfolglos. Auf dem, seitens des behandelnden Arztes vorgelegten, “Notfall-/Vertretungsschein” vermerkte der Beklagte handschriftlich: “Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!”.

Im Dezember 2007 und im Januar 2008 erfolgten weitere einvernehmliche heterologe Inseminationen. Die letzte war erfolgreich und so wurde am 18.10.2008 das Kind geboren.

Das Kind, vertreten durch die Kindesmutter machte nun Unterhalt gegen den Beklagten geltend und berief sich hierzu auf die zwischen der Mutter und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung über die heterologe Inseminationen, einschließlich der handschriftlichen Erklärung des Mannes.

Der BGH sprach dem Kind den Unterhaltsanspruch zu. Zwischen der Kindesmutter und dem Beklagten sei ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Absatz 1 BGB zustande gekommen. Auch das (formlose) Einverständnis des Beklagten zur heterologen Insemination enthalte zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des daraus hervorgegangenen Kindes, aus dem sich für den Beklagten die Pflicht ergebe, für den Unterhalt des Kindes wie ein Vater zu sorgen. Konkret handele es sich um die Übernahme der Elternschaft durch Willensakt. Der Inhalt der vertraglichen Unterhaltspflicht entspricht der Erklärung des Mannes, die Stellung als Vater übernehmen zu wollen. Der hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimme sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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