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Kindesunterhalt nach dem Schulabschluss

Judith Weidemann

Unterhaltspflichtige Elterteile stehen nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung durch das Kind oft vor der Frage, ob weiterhin Kindesunterhalt gezahlt werden muss oder nicht.

Nach dem Schulabschluss schulden Eltern ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungsvermögen und seinen beachtenswerten Neigungen am Besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Ein volljähriges Kind, das sich nicht ausbilden lässt und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Es ist nicht bedürftig.
Nach bestandener Abschlussprüfung der allgemeinen Schulausbildung hat das Kind für einen Übergangszeitraum Anspruch auf Unterhalt. Dem Kind wird eine Erholungsphase bis zur Aufnahme der Ausbildung zugestanden. Üblich ist hier ein zeitlicher Rahmen von zwei bis drei Monaten. Hat das Kind in diesem Zeitraum keinen Ausbildungs- oder Studienplatz erlangen können, muss es selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung oder als Student BAföG, stellen diese Zahlungen bedarfsdeckende Einkünfte dar. Gleiches gilt für das staatliche Kindergeld. Ob während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht ist in der Rechtsprechung umstritten und wird im konkreten Einzelfall geprüft werden müssen.

Das OLG Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass jedenfalls in der Wartezeit zwischen einem freiwilligen sozialen Jahr und dem Beginn der Ausbildung kein Unterhaltsanspruch besteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2012 – 2 WF 174/11).

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

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