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Kindergeld beim Wechselmodell

Judith Weidemann

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird aber nur einem Elternteil ausgezahlt. Hier gilt das Obhutsprinzip. Das bedeutet, dass das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Praktizieren die Eltern allerdings das sogenannte Wechselmodell, leben die Kinder also abwechselnd zu gleichen Zeitanteilen bei beiden Eltern, kommen grundsätzlich auch beide Eltern als Bezugsberechtigte in Betracht. Eine Aufteilung des Kindergeldes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In einem Fall, der am 30.12.2013 vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden worden ist, hatten die Eltern wechselseitig den Bezug des Kindesgeldes beantragt. Die gemeinsamen Kinder lebten jeweils zwei Wochen bei der Mutter und zwei Wochen beim Vater.

Das OLG stellte zunächst fest, dass vorliegend über die Frage, wer das Kindergeld erhalte, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, da grundsätzlich beide Eltern Bezugsberechtigt seien. Dies habe sich jedoch nicht an der Frage zu orientieren, welcher Elternteil das höhere Einkommen habe oder welche Verbindlichkeiten er bediene. Das seien Fragen des Unterhaltsrechts. Vielmehr komme es darauf an, welcher Elternteil die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes eingesetzt werde. Bereits in der Vergangenheit habe die Kindesmutter das Kindergeld bezogen. Es sei auch die Kindesmutter, die in der Vergangenheit die Kosten für die Schulspeisung, den Hort und ähnliches bezahlt habe. Es bestehe vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kontinuität kein Anlass, daran etwas zu ändern.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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