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Keine Umgangsregelung in Form des Wechselmodells

Judith Weidemann

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits mit seinen Entscheidungen vom 09.03.2009 – 10 UF 204/08 – und 01.07.2010 – 9 UF 7/09 – deutlich gemacht, dass ein Umgang des Kindes in Form des Wechselmodells nur dann dem Kindeswohl entspricht, wenn die Eltern bereit und in der Lage sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.

Insbesondere wenn ein Elternteil die Durchführung des Wechselmodells ausdrücklich ablehnt, kommt dessen Durchsetzung nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil sich dies äußerst nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.

In seinem Beschluss vom 21.06.2012 – 15 UF 314/11 – hat das OLG Brandenburg nun weiterhin festgestellt, dass die Festlegung des Umgangs durch das Familiengericht in Form des Wechselmodells auch unzulässig ist.

Das Amtsgericht Potsdam hatte zuvor in erster Instanz den wöchentlichen Wechsel der betreffenden Kinder in einem Umgangsverfahren angeordnet. Das OLG Brandenburg hat festgestellt, dass das Amtsgericht damit seine, sich aus § 1684 Abs. 3 BGB ergebende, Umgangsregelungsbefugnis überschritten hat.

Nach Ansicht des entscheidenden Senats dürfe die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs nicht zu einer Beseitigung des Betreuungsschwerpunktes führen oder gar zu einer Verlagerung des Betreuungsschwerpunktes auf den umgangsberechtigten Elterteil führen. Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt nach Ansicht des Senats das Leitbild des Residenzmodells zugrunde, wonach das Kind sich überwiegend beim betreuenden Elterteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die, an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfenden, Entscheidungskompetenzen des betreuenden Elternteils.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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