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Im Zweifel gemeinsames Sorgerecht

Judith Weidemann

Der Bundestag hat am 31.01.2013 das Gesetz über die Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern neu geregelt.

Das gemeinsame Sorgerecht für die ehelich geborenen Kinder besteht per Gesetz, wohingegen der unverheiratete Vater immer noch die gemeinsame Sorge beantragen muss.
Bislang stand den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vätern die elterliche Sorge für ein Kind nur dann zu, wenn die Eltern eine so genannte Sorgeerklärung abgegeben haben, also erklärten, das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu wollen, oder die Eltern heirateten (§ 1626 a Abs. 1 BGB).

Zwar bringt die nun beschlossene Änderung des § 1626a BGB auch keine echte Gleichstellung der unverheirateten Väter, aber doch eine erhebliche Erleichterung des bislang steinigen Weges zum gemeinsamen Sorgerecht.

Denn anders als vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 verlangt, ist nach der Neufassung des § 1626a BGB keine positive Feststellung notwendig, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Vielmehr geht die neue Fassung des § 1626a BGB davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl grundsätzlich nicht widerspricht, also im Zweifel gemeinsames Sorgerecht zuzuerkennen ist. Danach muss also der Elternteil, der die gemeinsame Sorge abwehren will, konkrete Gründe gegen die gemeinsame Sorge darlegen.
Eine Flucht auf Allgemeinplätze, wie mangelnde Kommunikation etc., wird diesen Anforderungen an die Darlegungslast nicht gerecht werden.

Es bleibt im Übrigen dabei, dass der unverheiratete Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch bekommt, sondern er mit einem entsprechenden Antrag tätig werden muss, um die gemeinsame elterliche Sorge – auch in Teilbereichen – zu begründen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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