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Ersatzhaftung der Großeltern beim Kindesunterhalt

Judith Weidemann

Auch Großeltern können ihrem Enkelkind unter Umständen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB. Der Grad der Verwandtschaft ist dabei nur für die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen von Bedeutung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 – II-6 WF 232/12 – festgestellt, dass es zur Begründung der sogenannten Ersatzhaftung der Großeltern nicht ausreicht, wenn nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist.

Auch für den betreuenden Elternteil muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sein.
Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Kindesmutter, die nicht erwerbstätig ist, ein zwei Jahre altes Kind betreut und er Kindesvater ein Universitätsstudium absolviert und ebenfalls keine Einkünfte erzielt – beide Eltern also nicht leistungsfähig sind. Dann haften die Großeltern nach § 1607 Absatz 1 BGB für den Kindesunterhalt.

Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall alle Großeltern, also sowohl mütterlicherseits, als auch väterlicherseits, für den Kindesunterhalt nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte haften.

Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 BGB besteht dabei für Großeltern, anders als für Eltern, nicht. Den ersatzweise haftenden Großeltern steht gegenüber ihren (auch minderjährigen) Enkeln ein erhöhter Selbstbehalt zu, wie er auch im Rahmen des Elternunterhalts zugebilligt wird (Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.12.2006 XII ZR 137/04).

Zu beachten ist im Weiteren, dass die Großeltern anders als die Eltern das unterhaltsberechtigte Kind auf die vorrangige Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verweisen können.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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