Erbrecht

Immer dann, wenn kein wirksames Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach sind zunächst die Kinder des Erblassers gesetzliche Erben der ersten Ordnung, § 1924 BGB. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Brüder und Schwestern, Neffen und Nichten des Erblassers, § 1925 BGB.
Der Ehegatte ist nach dem Gesetz mit dem Erblasser zwar nicht verwandt, wird aber besonders berücksichtigt. Gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Gemäß § 1371 Absatz 1 BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, wenn der Güterstand (Zugewinngemeinschaft) durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.
Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte – wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben – neben den Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte berechtigt ist.
Der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ebenfalls erbberechtigt. Bei Paaren gleichen Geschlechts hat der eingetragene Partner nach dem Tod des Lebenspartners einen gesetzlichen Erbanspruch, der dem des Ehegatten gleichgestellt ist.