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Hausrat oder Vermögen

Judith Weidemann

Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung aus, ist meist auch die Verteilung der Hausrat- bzw. Haushaltsgegenstände zu klären.

Die ganz persönliche Habe eines Ehegatten, wie z. B. Pass, Ausweis, Kontounterlagen, Versicherungspolicen, Zeugnisse, Kleidung, Schmuck und beruflich genutzte Gegenstände sollte der ausziehende Ehegatte bereits bei seinem Auszug mitnehmen.

Der eheliche Hausrat, also die Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, sollen nach der Scheidung angemessen aufgeteilt werden, § 1568b BGB. Die Gegenstände, die im Alleineigentum nur eines Ehegatten stehen, kann dieser bereits bei der Trennung herausverlangen, § 1361a Abs.1 BGB. Er trägt in Bezug auf das behauptete Alleineigentum die Darlegungs- und Beweislast.

Probleme gibt es oft bei der Abgrenzung von Haushaltsgegenständen und Vermögen. Die Vorschrift des § 1568b BGB umfasst nur Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Eheleute. Ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten unterliegt immer dem Zugewinnausgleich, ist also Vermögensgegenstand, so die ständige Rechtsprechung. Hieran hat sich auch nach der Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zum 01.09.2009 nichts geändert, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 – XII ZR 33/09.

In diesem Verfahren stritten die Parteien um die Zuordnung der Aussteuer der Ehefrau. Der Ehemann vertrat die Auffassung, die Aussteuer, die die Ehefrau mit in die Ehe brachte, sei dem ehelichen Hausrat zuzuordnen. Er bekam in erster und zweiter Instanz Recht. Der Bundesgerichtshof gab jedoch der Ehefrau Recht. Danach habe die Aussteuer bei der Eheschließung im Alleineigentum der Ehefrau gestanden und unterliege damit dem Zugewinnausgleich.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht