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Zuweisung der Ehewohnung bei Kindeswohlgefährdung

Judith Weidemann

Während der Trennung kann ein Ehegatte nach § 1361 b BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine unbillige Härte kann auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist. So hat beispielsweise das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) bereits in seiner Entscheidung vom 08.07.2010 – 9 WF 40/ 10 – festgestellt, dass die erbitterten Auseinandersetzungen der Eltern innerhalb einer nur ca. 66 qm großen Ehewohnung sich in erheblicher Weise nachteilig auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder auswirken und daher ein Ehegatte aus der Wohnung ausziehen muss.

Im konkreten Fall lebten drei Kinder im Alter von 8, 4 und 2 Jahren in der Ehewohnung. Die Ehefrau hatte beantragt, ihr gemeinsam mit den Kindern die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuweisen. Sie schilderte eine Vielzahl konkreter Vorfälle schwerwiegender, auch persönlicher verbaler Auseinandersetzungen der Eheleute. Der Ehemann bestritt diesen Vortrag nur pauschal und trug selbst widersprüchlich zur häuslichen Situation vor.

Das Gericht stellte fest, dass ein erträgliches Nebeneinander der Parteien in der Ehewohnung nicht mehr möglich ist und der Ehefrau mit den Kindern die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei.

Eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung hat am 24.09.2013 das OLG Hamm – 2 UF 58/13 – getroffen. Auch das OLG Hamm stützt seine Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber die Beeinträchtigung des Kindeswohls ausdrücklich als Härtegrund in die Vorschrift des § 1361 b BGB aufgenommen hat, weshalb die Belange der Kinder bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen sind.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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