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Wer bleibt Mieter der Ehewohnung

Judith Weidemann

Sind beide Ehegatten den Mietvertrag über die Ehewohnung mit dem Vermieter eingegangen, haften sie auch gemeinsam (Gesamtschuldner) für die Zahlung der Miete, § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Zieht ein Ehegatte endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus und der andere Ehegatte nutzt die Wohnung dauerhaft allein weiter, hat der verbleibende Ehegatte keinen Anspruch auf gesamtschuldnerischen Ausgleich hinsichtlich des Mietzinses im Sinne des § 426 BGB. Dies folgt der Überlegung, dass es sich bei einem Mietverhältnis um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis handelt und demjenigen der den tatsächlichen Nutzen daraus zieht, also in der Wohnung allein wohnt, auch die Kosten hierfür zuzurechnen sind.

Allenfalls für die Dauer einer Überlegungsfrist von 2 bis 3 Monaten nachdem ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, kann der Ausgleichsanspruch bestehen. Verbleibt der Ehegatte jedoch in der gemeinsamen Wohnung, hat er auch die Mietkosten gänzlich allein zu tragen – und zwar auch für die Zeit der Überlegungsfrist, so das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 04.01.2007 – 9 U 18/06 -.

Für die Zeit nach der Rechtskraft der Ehescheidung kann der in der Ehewohnung verbliebende Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung für sich verlangen. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, setzt dann das Mietverhältnis, das ursprünglich gemeinsam begründet wurde, allein fort. Dieser Überlassungsanspruch erlischt allerdings innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Ehesache.

In den meisten Fällen will der Ehegatte, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, aber bereits während der Trennung aus dem Mietverhältnis entlassen werden. Darauf besteht nach dem Gesetz allerdings kein Anspruch.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss v. 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – soll ein Ehegatte aber auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden können, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abgeben, dass der eine Ehegatte das Mietverhältnis allein fortsetzen will und wird.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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