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Verwirkung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs

Judith Weidemann

Volljährige Kinder haben Anspruch aus Ausbildungsunterhalt. Die Eltern schulden grundsätzlich die Finanzierung einer Ausbildung zum Beruf, so dass das Kind im Anschluss an die Ausbildung in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht jedoch nur, wenn die Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes zumindest überwiegend in Anspruch nimmt und die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes in einem Umfang von mehr als 20 Stunden in der Woche ist eher Indiz dafür, dass das Kind die Ausbildung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betreibt.

Das Kind ist darüber hinaus verpflichtet, die unterhaltspflichtigen Eltern über eigene Einkünfte sowie alle Umstände die zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen zu informieren. Kommt das Kind dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
Über eine solchen Fall hat am 20.04.2012 das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden (II-25 WF 64/12). In diesem Fall hatte das Kind unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit die Schule abgebrochen, jedoch den unterhaltspflichtigen Vater darüber nicht informiert, sondern ihn weiterhin zu Unterhaltszahlungen veranlasst.

Das OLG sah den Unterhaltsanspruch des Kindes als zumindest teilweise verwirkt an, weil es durch sein Verhalten einen nicht unerheblichen Schaden bem Vater verursacht habe. Dies stelle eine schwere Verfehlung des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen dar. Bei pflichtgemäßer Aufklärung des Vaters durch das Kind über den Schulabbruch, hätte dieser sicher die Unterhaltszahlungen eingestellt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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