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Verletzung der Aufsichtspflicht I

Judith Weidemann

Die Frage, ob es eine bestimmte Altersgrenze gibt, bis zu der Eltern ihr Kind keinesfalls unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lassen dürfen, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten.

Die Tendenz geht allerdings dahin, keine starre Altersgrenze anzunehmen. Vielmehr komme es bei Inanspruchnahmen der Eltern wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere richte sich der Umfang der Aufsichtspflicht nach den konkret festgestellten Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes, dass in den Vorfall verwickelt war und auch der konkreten Situation des Schadensfalls, so zum Beispiel das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 02.07.2008 – 2 S 201/08.

In diesem Fall war ein 8jähriges Kind auf dem Weg zur Schule gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug gefahren. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt unbeaufsichtigt. Die Fahrerin des Fahrzeugs nahm die Eltern des Kindes auf Schadensersatz in Anspruch und führte zur Begründung aus, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Die Eltern wehrten sich dagegen und erklärten hierzu, dass sie ihrem Kind bereits im Alter von vier Jahren das Radfahren beigebracht hätten und es sowohl im Kindergarten, als auch in der Grundschule an der Verkehrserziehung teilgenommen habe. Das Kind fahre schon seit geraumer Zeit ohne Begleitung Fahrrad im öffentlichen Straßenraum. Es sei nie auffällig geworden.

Das Gericht stellte fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und die Autofahrerin daher keinen Schadensersatz verlangen könne. Die Eltern durften von ihrem Kind ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwarten und es deshalb ohne Überwachung am Straßenverkehr teilnehmen lassen. Das Haftungsprivileg des § 828 Absatz 2 BGB stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn diese Vorschrift regelt die so genannte Deliktsfähigkeit von Kindern. Eine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern lässt sich daraus nicht ableiten.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht.

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