Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Unterhalt während des Bachelor-Master-Studiums

Judith Weidemann

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer beruflichen Ausbildung mit Abschluss einer Lehre oder dem Abschluss eines Hochschulstudiums nach bestandenem Abitur.
Die Eltern von Abiturienten müssen grundsätzlich auch mit einem anschließenden Studium rechnen. Der Abschluss einer Lehre nach dem Besuch einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule beendet dagegen im Regelfall die angemessene Ausbildung.

Nur ganz ausnahmsweise nimmt die Rechtsprechung eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch für eine Zweitausbildung an. In diesen so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen umfasst der Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes nach Erlangung der Hochschulreife und Abschluss einer praktischen Ausbildung auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dies mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Dieser Sachzusammenhang besteht z. B., wenn das Kind nach Ablegen des Abiturs den Beruf der/des Bankkauffrau/mannes erlernt und danach ein Studium der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft aufnimmt (BGH v. 07.06.1989 – IVb ZR 51/00). Ebenso verhält es sich, wenn das Kind Arzt werden möchte und nach dem Abitur zunächst Krankenschwester bzw. Krankenpflegers gelernt hat(OLG Oldenburg v. 20.08.1985 – 5 UF 39/85).

Nach diesen Grundsätzen besteht der Ausbildungsunterhaltsanspruch auch während den zweigeteilten Bachelor-Master-Studiengängen, sofern auch hier der fachliche und zeitliche Zusammenhang beider Studiengänge gegeben ist, so das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 – 10 UF 161/10.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen