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Umgangsrecht des biologischen Vaters

Judith Weidemann

Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist derjenige Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, der rechtliche Vater des Kindes.
Wollte der biologische Vater des Kindes Umgang mit dem Kind haben, hatte er hierauf vormals keine Chance.

Erst seit der Einführung des § 1686 a BGB im Jahr 2013 ist dem biologischen Vater die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Umgang mit seinem Kind zu haben und auch Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun am 05.10.2016 erstmals seit Einführung dieser Vorschrift über einen solchen Fall zu entscheiden gehabt.
Aus der Beziehung des aus Nigeria stammenden Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind Ende 2005 Zwillinge geboren worden. Die Mutter der Kinder lebte bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann, den Zwillingen und den gemeinsamen drei Kindern der Eheleute zusammen. Der Antragsteller bemühte sich seit der Geburt der Zwillinge um Umgang mit ihnen. Dies lehnten allerdings die Mutter und deren Ehemann – der rechtliche Vater – vehement ab.

Das Amtsgericht ordnete auf den Umgangsantrag des leiblichen Vaters begleitete Umgänge an. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung in zweiter Instanz auf und wies den Umgangsantrag zurück.

Der BGH hob auf die Rechtsbeschwerde des leiblichen Vaters die Entscheidung des OLG auf und verwies in seinen Entscheidungsgründen auf die neu eingeführte Vorschrift des § 1686 a BGB. Danach kann das Umgangsrecht des leiblichen Vaters, der stets ernsthaftes Interesse an seinen Kindern gezeigt hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die rechtlichen Eltern dies ablehnten. Entscheidend sei die Frage, ob der gewünschte Umgang dem Kindeswohl diene.
Sofern die rechtlichen Eltern sich nicht in der Lage sähen, das Kind über seine tatsächliche Abstammung aufzuklären, sei es Sache des Tatrichters zu entscheiden, in welcher Art und Weise das Kind darüber aufgeklärt wird.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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