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Umfang des Umgangs mit einem Kleinkind

Judith Weidemann

Bei einem Kleinkind entspricht es in der Regel dem Kindeswohl, wenn es mit dem nichtbetreuenden Elternteil an einem Tag pro Woche Umgang hat.

Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz am 22.06.2017 entschieden. In dem Fall, den das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, hatten sich die Eheleute kurz nach der Geburt ihres Kindes getrennt. Als das Kind, das bei der Kindesmutter lebte, etwa ein Jahr alt war, fanden zunächst begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn statt. Anschließend wurde der Kontakt unbegleitet an einem Tag am Wochenende für sechs Stunden durchgeführt.
Da die Kindesmutter an jedem zweiten Wochenende arbeiten musste, der Kindesvater jedoch die Übergabe des Kindes durch den neuen Lebensgefährten der Mutter ablehnte, nahm der Kindesvater zuletzt sein Umgangsrecht nur noch an jedem zweiten Wochenende wahr. Dies nahm er zum Anlass, sich an das Amtsgericht zu wenden und einen Umgang alle vierzehn Tage von Freitag bis Sonntag zu fordern.

Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Auch die Beschwerde des Kindesvaters vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.
Für den Umfang des Umgangs eines Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Über die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs muss stattdessen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden werden. Maßgebliche Kriterien dabei sind Alter sowie Belastbarkeit des Kindes, die Qualität seiner Bindung zum Umgangsberechtigten, aber auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Bei kleineren Kindern sind häufigere, aber kürzere Besuche sinnvoll. Denn zum einen ist ein größerer Abstand zwischen den Umgangskontakten für den Aufbau einer Beziehung zum nichtbetreuenden Elternteil nicht förderlich.

Zum anderen muss die psychische Belastung durch die Trennung von der Hauptbezugsperson beachtet werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sah das Oberlandesgericht den Umgang des Vaters an sechs Stunden in der Woche für kindeswohldienlich an.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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