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Schenkungen an Schwiegerkinder

Judith Weidemann

Mit seinem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zu Zuwendungen an Schwiegerkinder aufgegeben.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern dem Schwiegersohn kurz vor der Hochzeit mit ihrer Tochter im Jahr 1996 einen Betrag von 58.000,00 DM zum Erwerb einer Eigentumswohnung auf dessen Konto überwiesen. Die Tochter der Kläger und der beklagte Schwiegersohn sowie die gemeinsamen Kinder haben die Wohnung bis zur Trennung gemeinsam bewohnt, wobei der Schwiegersohn bis zuletzt Alleineigentümer der Wohnung blieb.

Der Zugewinnausgleich ist im Scheidungsverfahren ausgeschlossen worden.

Die Eltern der Ehefrau verlangten nun vom Ehemann die Rückzahlung des Betrages von 58.000,00 DM. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH galten Zuwendungen an Schwiegerkinder, die mit Rücksicht auf deren Ehe mit dem eigenen Kind erfolgten, als vergleichbar mit ehebezogenen Zuwendungen unter Eheleuten und konnten nicht zurückgefordert werden, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Mit der oben zitierten Entscheidung macht der BGH eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung und qualifiziert derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung, die nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden kann. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung an ein Schwiegerkind entfällt mit dem Scheitern der Ehe und es kann eine Rückabwicklung verlangt werden. Ist das eigene Kind allerdings selbst für längere Zeit in den Genuss der Schenkung gekommen, wie im oben angeführten Fall, weil es selbst in der Wohnung gelebt hat, können die Eltern nur einen Teilbetrag zurückfordern. Um einen Rechtsstreit mit dem Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe zu vermeiden oder dem vorzubeugen, dass nur ein Teilbetrag zurückgefordert werden kann, sollten Eltern Zuwendungen sogleich direkt an ihr eigenes Kind bewirken.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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