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Sachleistungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich

Judith Weidemann

Im Ehescheidungsverfahren wird grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dies ist der Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu gehören die gesetzlichen Rentenansprüche (z. B.: Deutsche Rentenversicherung), private Anrechte, wie z. B. Lebensversicherungen, aber auch Betriebsrenten.

Der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 07.10.2013 XII ZB 296/13) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegatten darüber stritten, ob auch das Stromdeputat des Ehemannes, der als Mitarbeiter von RWE im Rentenalter vergünstigten Strom erhielt, in den Versorgungsausgleich fällt.

Dies hat der BGH verneint und in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich nicht beabsichtigt habe. Zudem seien betriebliche Sachleistungen an Rentner meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Im Zeitpunkt der Scheidung sei oft noch nicht klar, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer diese Leistungen später in Anspruch nehmen kann und will. Der Anspruch sei „noch nicht hinreichend verfestigt“.

Im Fall des Stromdeputats scheide dies beispielsweise aus, wenn der Mann in einer Wohngemeinschaft, einem Heim oder im Ausland lebt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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