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NEU: § 1686a BGB

Judith Weidemann

Am 13.07.2013 ist im Nachgang zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGHMR) vom 21.12.2010 hierzulande die Regelung des § 1686a BGB in Kraft getreten.

Diese Regelung soll die Rechte des leiblichen Vaters stärken. Danach kann nun ein leiblicher Vater, der aber nicht der rechtliche Vater eines Kindes ist und ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, Umgang mit dem Kind verlangen, wenn dies dem Kindeswohl dient sowie Auskunft über die Entwicklung und die Verhältnisse des Kindes erhalten.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.12.2012 – 2 UF 210/11 -, die bereits vor dem Hintergrund des Entscheidung des EuGHMR aus dem Jahr 2010 ergangen ist, zeigt aber, dass die Gerichte der Kindeswohlprüfung bei der Anwendung des § 1686a BGB erhebliche Bedeutung zumessen werden.

Der Entscheidung des OLG Bamberg lag folgender Fall zugrunde: Das betreffende Kind wurde als jüngstes von sieben Kindern eines verheirateten Paares geboren. Der Ehemann gilt daher als rechtlicher Vater des Kindes. Der Antragsteller behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein und beantragte, ihm regelmäßig Umgang mit dem Kind zu gewähren. Er hatte das Kind nur einmal, am Tag nach der Geburt, gesehen. Die Eltern des Kindes traten dem entgegen. Ob der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist, war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geklärt.

Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Umgangsrecht bereits deshalb ausscheide, weil die Vaterschaft des Antragstellers überhaupt nicht feststehe. Darüber hinaus habe der Antragsteller überhaupt keine soziale Bindung zu dem Kind, noch habe er für das Kind Verantwortung getragen. Das Kind sei dagegen in einem intakten und emotional stabilen Familienverband, bestehend aus Vater Mutter und sechs Geschwistern aufgewachsen. Das Gericht sei überzeugt, dass dieser Familienverband zerbrechen bzw. in erheblicher Weise negativ beeinträchtigt würde, sollte es zu einer positiven Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers und zu Umgangskontakten mit ihm kommen. Dies würde dem Kindeswohl widersprechen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht

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