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Nachteilsausgleichung bei Unterhaltszahlungen

Judith Weidemann

Nach § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz können Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten vom Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 13.805,00 € geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsberechtigte hat dann die empfangenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Dieses Verfahren wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet und wird beim Finanzamt im Regelfall unter Vorlage der Anlage U zur Einkommensteuererklärung beantragt.

Im Falle unterschiedlicher Steuersätze oder fehlender sonstiger zu versteuernder Einkünfte beim Unterhaltsberechtigten, ergibt sich dadurch verminderte Steuerlast beim Unterhaltspflichtigen. Gleichzeitig ist er aber dem Unterhaltsberechtigten zum Ausgleich der diesem dadurch entstehenden Nachteile verpflichtet.

Hierzu hat das OLG Brandenburg durch Beschluss vom 01.02.2016 – 13 UF 170/14 – Folgendes festgestellt: Zum einen ist der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet, den Unterhaltsberechtigten von Forderungen des Finanzamtes freizustellen. Der Unterhaltspflichtige muss lediglich eine verbindliche Erklärung abgeben, dass er sich zum Nachteilsausgleich nach Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Zum anderen muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht die Einkommensteuervorauszahlungen für den Unterhaltsberechtigten übernehmen, sondern erst nach endgültiger Festsetzung der Steuer zahlen. Im Weiteren ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, seine eigene Steuerlast möglichst gering zu halten, also mögliche Steuervergünstigungen auch zu nutzen.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht

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