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Minderung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang

Judith Weidemann

Bei der „üblichen“ Umgangsregelung kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt hat und der die überwiegende Verantwortung für das Kind übernimmt, von dem anderen Elternteil die Zahlung von Barunterhalt verlangen.

Eine Erweiterung des Umgangs bis hin zu einer Mitbetreuung kann jedoch Einfluss auf den Unterhaltsanspruch haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 – festgestellt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes gemindert werden kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Zuge seines erweiterten Umgangs Mehrkosten aufzuwenden hat. Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zunächst zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung und damit zu Ersparnissen beim betreuenden Elternteil führen, und solchen, die reinen Mehraufwand darstellen, wie zum Beispiel für das Bereithalten eines Kinderzimmers und Fahrtkosten, zu unterscheiden sei.

In dem, vom BGH entschiedenen, Fall hatten die Eltern einen Betreuungsrhythmus vereinbart, wonach sich das Kind an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie an zwei Tagen in der Woche bei dem Kindesvater aufhielt. Bezogen auf einen Zeitraum von vierzehn Tagen wurde das Kind also an sieben vollen Tagen allein von der Kindesmutter betreut. An den anderen sieben Tagen fanden zwar Umgangskontakte zum Kindesvater statt, allerdings erfolgte nur am Samstag des Besuchswochenendes eine ganztägige Betreuung durch den Kindesvater. Morgens oder abends hielt sich das Kind noch im Haushalt der Kindesmutter auf. Es handelte sich nach den Feststellungen des Gerichts nicht um ein Wechselmodell.

Demzufolge hat der Kindesvater Barunterhalt zu zahlen. Bei einem deutlich erweiterten Umgang und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie im Streitfall, können allerdings außergewöhnlich hohe reine Umgangsmehrkosten, Anlass geben, den Unterhaltsbedarf des Kindes herabzusetzen, und zwar durch Herabstufung in der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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