Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Kein Wechselmodell bei elterlicher Konfliktbelastung

Judith Weidemann

In seinem Beschluss vom 01.02.2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, gerichtlich angeordnet werden kann und zwar auch dann, wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt.

Allerdings sei das Kindeswohl entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind. Daher könne das Wechselmodell nur dann gerichtlich angeordnet werden, wenn die gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche. Die Anordnung des Wechselmodells liege aber regelmäßig dann nicht im Interesse des Kindes, wenn die Kindeseltern keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit aufweisen und das Verhältnis der Eltern daher erheblich konfliktbelastet sei.

Auch das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 13.04.2017 der Auffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen. In dem Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte, war das Verhältnis der Kindeseltern seit Jahren erheblich durch Konflikte belastet und die Kindeseltern waren nur eingeschränkt fähig, angemessen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.
Das Kammergericht Berlin war ebenso wie der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass das paritätische Wechselmodell bei hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht, und lehnte daher im vorliegenden Fall die Anordnung eines Wechselmodells ab. Denn das Kind werde durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit, den widerstreitenden Ansichten sowie Vorwürfen und (Ab-)Wertungen gegenüber dem jeweils anderen Elternteil konfrontiert und gerate verstärkt in Loyalitätskonflikte.

Außerdem könne in den Fällen, in denen keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern vorliege, das Wechselmodell auch praktisch gar nicht verwirklicht werden, da die gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile eines erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs seitens der Eltern bedürfe.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen