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Kein Unterhalt bei Unterschieben eines Kindes

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2012 – XII ZR 137/09 – den Unterhalt einer geschiedenen Frau von 1.500,00 € auf 400,00 € monatlich herabgesetzt.
Die Frau war seit 1967 verheiratet und hat während der bestehenden Ehe im Jahr 1984 einen behinderten Sohn geboren. Das Kind war aus einem einmaligen außerehelichen sexuellen Kontakt auf einer Party hervorgegangen.

Die Frau hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes war, jedoch hielt sie es zumindest für möglich. Sie hatte ihren Ehemann darüber aber nicht aufgeklärt.

Die langjährige Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ergab sich maßgebend auch aus dem Umstand, dass die Frau sich während der Ehe um das vermeintlich gemeinsame behinderte Kind gekümmert hatte.

Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Frau dadurch, dass sie es über viele Jahre hinweg und insbesondere auch bei Abschluss und Annahme der Unterhaltsvereinbarung unterlassen habe, den Ehemann über den „Fehltritt“ und die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft aufzuklären, in besonderem Maße die eheliche Solidarität verletzt habe. Dies stellt nach Ansicht des BGH ein offensichtliches und schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB dar.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

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