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Hauptwohnsitz des Kindes bei Wechselmodell

Judith Weidemann

Jeder Einwohner kann, so schreibt es das Meldegesetz vor, nur eine Hauptwohnung haben.

Das führt zwischen getrennt lebenden Eltern, die ihr Kind oder ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, oftmals zu Streit. Denn auch hier gilt: Das Kind kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14 – hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vater einen zweiten Hauptwohnsitz für seine Kinder beantragte.
Der Vater und die Kindesmutter hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. Sie trennten sich, der Vater zog aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus und mietete eine eigene Wohnung, in der er die gemeinsamen Kinder ebenfalls mit Hauptwohnsitz anmelden wollte.

Er begründete dies damit, dass er und die Kindesmutter ein echtes Wechselmodell praktizierten, die Kinder also zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen ihren Aufenthalt hätten. Auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung wie Arztbesuche oder die Teilnahme an Elternabenden würden die Eltern zu gleichen Teilen oder gemeinsam wahrnehmen.

Die Stadt lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Kindesvater Klage vor dem Verwaltungsgericht, welches die Klage abwies. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Stadt. Der Kindesvater legte gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht und danach Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein und scheiterte auch dort.
Das BVerwG führte zur Begründung aus, dass der Klageantrag des Kindesvaters sich auf etwas rechtlich Unmögliches richte. Das Gesetz sehe zwei Hauptwohnsitze schlicht nicht vor.
Will man Wohnsitze in mehreren Wohnungen eintragen lassen, müsse deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt werden. Jeder Einwohner könne nur eine Hauptwohnung haben, jede weitere Wohnung sei eine Nebenwohnung.
Die danach gebotene Entscheidung nach dem Meldegesetz sei auch dann möglich, wenn wie vorliegend, die Eltern das Sorgerecht im echten Wechselmodell ausüben.
Denn die Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung sei schon deshalb unverzichtbar, um einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden zu haben sowie Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind.

Die Eltern müssten also in einem Fall, wie dem vorliegenden, gemeinsam einen Hautwohnsitz für ihr Kind bestimmen. Könnten sie sich nicht einigen, sei die Hauptwohnung die Wohnung des Elternteils, dessen Wohnung bisher Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Minderjährigen war.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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