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Erwerbsobliegenheiten beim nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Judith Weidemann

§ 1570 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährt dem geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hat allerdings eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob und in welchem Umfang vom betreuenden Elternteil neben der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich daher nach § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB nur dann über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

Das OLG KoblenzIn hatte am 02.08.2017 (Aktenzeichen: 13 UF 121/17) zu entscheiden, in welchem Umfang für eine Zwillinge betreuende geschiedene Ehefrau Erwerbsobliegenheiten bestehen, wenn die im Jahre 2012 geborenen Kinder einen Kindergarten mit angebotener ganztägiger Betreuung (von 5.30 Uhr bis 21.30 Uhr) besuchen. Die geschiedenen Eltern der Kinder stritten um nachehelichen Unterhalt.

Das Amtsgericht hatte der Kindesmutter, bei der die Zwillinge lebten, nachehelichen Unterhalt zugesprochen, wobei ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 5 Stunden täglich (= 60,98 %) als Soldatin im Sanitätsdienst berücksichtigt wurde. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Ehemann an das Oberlandesgericht mit der Begründung, seiner geschiedenen Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % zumutbar. Daher müsse sie sich fiktive Einkünfte aus einer solchen Erwerbstätigkeit zurechnen lassen. Nachdem die Kindesmutter dargelegt hatte, dass eine Ausweitung ihres Tätigkeitsumfangs für sie voraussichtlich mit wechselnden Arbeitszeiten im 2-Schicht-System verbunden wäre, verneinte das Oberlandesgericht jedoch im vorliegenden Fall eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit seitens der geschiedenen Ehefrau.
Als Begründung führte es aus, dass auch wenn die theoretische Betreuungsmöglichkeit im Kindergarten des Krankenhauses bestehe, es den Kindern der Beteiligten nicht zumutbar sei, ihren Tagesrhythmus einem wöchentlich zwischen Früh- und Spätschichten wechselnden Dienstplan der Mutter anzupassen. Gerade Kinder im Vorschulalter benötigten einen geregelten Tagesablauf und eine geregelte Nachtruhe. Zudem würde der mit dem Schichtdienst der Kindesmutter verbundene Wechsel zwischen Vor- und Nachmittagsbetreuung den Kindern die regelmäßige Teilnahme an Freizeitangeboten wie zum Beispiel Kinderturnen unmöglich machen.

Autorin: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Judith Weidemann/ Potsdam

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