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Erwerbsobliegenheiten beim Kindesunterhalt

Judith Weidemann

Gemäß § 1603 BGB trifft denjenigen, der minderjährigen Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete alles zu unternehmen hat was geeignet ist, ein Einkommen zu erzielen, das es ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind sicherzustellen.

Dieser Obliegenheit kann sich auch derjenige nicht entziehen, der eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich in der neuen Familie auf die Haushaltsführung und Kinderversorgung beschränkt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat dies in seinem Beschluss vom 26.09.2013 – 3 WF 101/13 – wieder bekräftigt. In diesem Fall hatte sich eine Frau, die zwei minderjährigen Kindern aus einer vergangenen Beziehung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war, auf Leistungsunfähigkeit berufen. Zur Begründung führte sie aus, dass aus ihrer neuen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren sei und sie wegen der Betreuung dieses Säuglings nicht erwerbstätig sein könne und dazu auch nicht verpflichtet sei. Sie erhalte lediglich Elterngeld und das daraus erzielte Einkommen liege unter ihrem Selbstbehalt. Die Frau hatte vor der Geburt des 3. Kindes ein Nettoeinkommen von rund 1.700,00 € aus Erwerbstätigkeit erzielt. Ihr Lebensgefährte erzielte ein Nettoeinkommen von rund 1.500,00 €.

Das OLG stellt in seinem Beschluss fest, dass die Frau mit ihrer Rollenwahl in der neuen Beziehung die sie treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber den Kindern aus der vorherigen Verbindung verletzt. Die Erwerbsobliegenheit entfalle grundsätzlich nicht durch die Betreuung eines weiteren minderjährigen Kindes. Sie sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn es sei unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen, dass sie Elterngeld beziehe, währenddessen ihr Lebensgefährte ein Einkommen von nur 1.500,00 € erziele, also weniger als sie selbst aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Nach Ansicht des OLG dürfe die Frau nur dann auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, wenn die so gewählte Rollenverteilung der neuen Familie einen unverzichtbaren Vorteil bringe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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