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EGMR stärkt Umgangsrecht der Väter

Judith Weidemann

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 15.01.2015 – 62198/11 – klar, dass in dem Fall, dass einem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind zuerkannt wird, dies auch durchgesetzt werden muss.

Der Fall: Der Kläger hat einen nichtehelichen Sohn und die Kindesmutter verweigerte ihm bereits kurz nach der Geburt den Umgang mit dem Kind. Das Kind war im Jahr 2003 geboren. Im Mai 2005 forderte der Vater das Umgangsrecht ein und stritt sich durch die Instanzen deutscher Gerichte. Im Jahr 2010 wurden ihm dann begrenzte Besuchszeiten zugesprochen. Dennoch versuchte die Kindesmutter den Umgang weiter zu vereiteln und verhinderte mehrere Besuchstermine. Danach beantragte der Kindesvater, gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld von mindestens 3.000,00 Euro zu verhängen. Nach weiteren zehn Monaten wurde die Kindesmutter zu einer Zahlung von nur 300,00 Euro verpflichtet. Auch das weitere Verfahren lief sehr schleppend und so hatte der Kindesvater keine Möglichkeit, sein Kind aufwachsen zu sehen.

Der EGMR stellte fest, dass es in Deutschland an einer gesetzlichen Möglichkeit fehlt, sich wirksam gegen eine überlange Verfahrensdauer beim Familiengericht zu wehren. Außerdem hätten die mit dem Fall befassten Gerichte keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um den Umgang zu ermöglichen. Die gegen die Kindesmutter verhängte Strafzahlung sei mit 300,00 Euro viel zu niedrig gewesen, zumal die Gerichte nicht einmal die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau geprüft hatten, um die Wirksamkeit der Strafe bemessen zu können. Denn es hätte theoretisch die Möglichkeit bestanden 25.000,00 Euro für jeden Fall der Missachtung richterlicher Anordnungen festzusetzen. Außerdem rügte der EGMR, dass das deutsche Recht keine Untätigkeitsbeschwerde zulasse, mit der gegen eine überlange Dauer von gerichtlichen Verfahren vorgegangen werden kann.

Das deutsche Recht sieht nur eine Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren vor und danach hat Deutschland dem Kindesvater zumindest 15.000,00 Euro Entschädigung zu zahlen.

Autorin ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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