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Die Kosten des Privatdetektivs im Unterhaltsverfahren

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.05.2013 – XII ZB 107/08 – über einen Fall entschieden, in dem ein Ehemann die Kosten eines Privatdetektivs ersetzt verlangte, den er auf seine Ehefrau angesetzt hatte.

Der Ehemann musste an seine geschiedene Frau Unterhalt zahlen. Als die jedoch eine Beziehung zu einem neuen Partner aufnahm, beauftragte der Ehemann einen Privatdetektiv damit, Beweise dafür zu sammeln, dass es sich bei dieser Beziehung um eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB handelt, was den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau entfallen lassen würde. Der Detektiv brachte unter anderem am Fahrzeug der Frau heimlich einen GPS-Sender an, um ein Bewegungsprofil erstellen zu können.

In dem folgenden Abänderungsverfahren erkannte die Frau den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Mannes an. In dem darauf ergehenden Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Mann nun die Erstattung der Kosten, die er für den Privatdetektiv aufgewandt hatte von seiner geschiedenen Frau.

Dies lehnte das Gericht ab und führte zur Begründung aus, dass zu den erstattungsfähigen Prozesskosten grundsätzlich auch die Kosten für einen Privatdetektiv gehören. Dies allerdings nur insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das sei bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen.

Daran fehle es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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