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Der Titulierungsanspruch

Judith Weidemann

Ist jemand verpflichtet, einem Verwandten Unterhalt zu zahlen so hat der Unterhaltsempfänger Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige seine Zahlungsverpflichtung schriftlich fixiert und sich wegen dieser Verpflichtung der Zwangsvollstreckung unterwirft (Titulierung des Unterhaltsanspruchs).

Diese Titulierung kann in verschiedener Weise erfolgen. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder können kostenlos bei den Jugendämtern tituliert werden. Auch ein Notar hat diese Titulierung kostenlos vorzunehmen. Bei allen Unterhaltsansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne § 113 Abs. 1 FamFG, § 258 ZPO. Für den Titulierungsanspruch kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Berechtigte überhaupt fürchten muss, dass der Anspruch nicht erfüllt wird.

Die Titulierung von Ehegattenunterhaltsansprüchen kann – anders als bei Kindesunterhaltsansprüchen – nicht kostenlos erfolgen. Insoweit ist in der Rechtsprechung auch umstritten, wer die Kosten der außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu tragen hat. Beim Kindesunterhalt spielt dies regelmäßig keine Rolle, da die Titulierung kostenlos beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann.

Verschiedene Gerichte gehen davon aus, dass im Hinblick auf Ehegattenunterhalt der Unterhaltsschuldner die Kosten der Titulierung des Anspruchs zu tragen habe und führen zur Begründung aus, dass der regelmäßig finanzschwächere Bedürftige zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die vollständige, pünktliche Zahlung des Unterhalts angewiesen sei und deshalb einen Titulierungsanspruch habe. Die Übernahme der Titulierungskosten wird insoweit als Nebenpflicht aus der Unterhaltsschuld angesehen.

Das Kammergericht Berlin hat allerdings in seiner jüngsten Entscheidung hierzu festgestellt, dass der Unterhaltsschuldner außergerichtlich zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs nur verpflichtet ist, wenn er hierzu aufgefordert wird und der Unterhaltsgläubiger zugleich erklärt, dass er die Kosten für die Erstellung des Titels übernimmt (KG Berlin, Beschluss v. 01.03.2011 – 13 UF 263/10). Nach dieser Entscheidung kann der Unterhaltsgläubiger also die Titulierung bei pünktlicher, regelmäßiger und vollständiger Unterhaltszahlung nur verlangen, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu übernehmen. Anderenfalls braucht der Unterhaltsschuldner auf eine solche Aufforderung nicht zu reagieren.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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