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Das Bundesverfassungsgericht zum nachehelichen Unterhalt

Judith Weidemann

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Entscheidung vom 25.01.2011 – BvR 918/10 – die vom Bundesgerichtshof (BGH) seit 2008 entwickelte Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt aufgehoben.

Der BGH hatte nach der Änderung der Gesetzgebung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008 seine konkrete Rechtsprechung zum Unterhalt geschiedener Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen geändert. Konkret hatte der BGH vor dem Hintergrund der wandelbaren ehelichen Verhältnisse einer Lebensstandardgarantie eine Absage erteilt und die so genannte Drittelmethode zur Berechnung des Unterhalts eingeführt. Der BGH addierte zunächst die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, des geschiedenen Ehegatten und des neuen Ehegatten und teilte das Gesamteinkommen durch drei. Danach wurde vom dem sich ergebenden Drittelbetrag das eigene Einkommen des geschiedenen Ehegatten – des Unterhaltsberechtigten – abgezogen. Die verbleibende Differenz bildete die konkrete Unterhaltshöhe. Im Ergebnis erhielt der geschiedene Ehegatte von seinem ehemaligen Ehegatten, der neu verheiratet war, weniger Unterhalt.

Das BVerfG hat dieser Methode eine Absage erteilt und führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich mit der Reform des Unterhaltsrechts zwar einiges verändert habe, der Gesetzgeber jedoch an der Struktur des Unterhaltsrechts grundsätzlich festgehalten habe. Insbesondere hinsichtlich des Maßes des Unterhalts müssen die ehelichen Verhältnisse nach wie vor der zentrale Orientierungspunkt sein.

Über diese Systematik habe sich der BGH hinweggesetzt und einen Systemwechsel vorgenommen, bei dem er die gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt habe. Dies lässt sich nach Ansicht des BVerfG aber mit keiner anerkannten Auslegungsmethode des Gesetzes rechtfertigen.

Mein Tipp: Sofern Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben, der auf der Grundlage der seit 2008 geltenden Rechtsprechung des BGH ermittelt worden ist (Drittelmethode), lassen Sie eine Abänderung des entsprechenden Titels prüfen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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