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Berücksichtigung von Einkünften uas Schwarzarbeit

Judith Weidemann

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 26.07.2012 – 9 UF 292/11- über einen Fall entschieden, in dem die Frage zu beantworten war, ob und in welcher Höhe beim Unterhaltspflichtigen Einkünfte aus Schwarzarbeit zu berücksichtigen sind.

Es ging um Kindesunterhalt. Der in Anspruch genommene Kindesvater hatte vorgetragen, nicht leistungsfähig in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt zu sein. Er beziehe lediglich geringe Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Die Einkünfte genügten nicht, um den Kindesunterhaltsanspruch zu erfüllen.
Seitens des Kindes wurde allerdings konkret zu einer tatsächlichen und entlohnten Beschäftigung des Kindesvaters vorgetragen. So habe dieser im gemeinsamen Bekanntenkreis damit geprahlt, neben seinen Einkünften aus Hartz IV auch Geld aus Schwarzarbeit zu erhalten und so insgesamt 2.400,00 Euro monatlich zur Verfügung zu haben. Bei der Schwarzarbeit handelte es sich nach Angaben des Kindes um Arbeiten auf dem Bau. Seitens des Kindes konnte auch die Firma, für die der Kindesvater arbeitete, konkret benannt werden.

Das Gericht stellte hierzu eigene Nachforschungen im Internet an und fand heraus, dass es die vom Kind benannte Firma tatsächlich gibt und diese sich mit Bautätigkeiten beschäftigt.

Nun war es am Kindesvater, diesen konkreten Vortrag des Kindes substanziiert zu entkräften, was ihm nicht gelang. Die Einkünfte aus der Schwarzarbeit sind daher – nach Abzug der fiktiven Sozialabgaben – als Einkünfte beim Kindesvater berücksichtigt worden. Der Kindesvater ist danach zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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