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Auskunft über Vermögensbewegungen

Judith Weidemann

Gemäß § 1353 BGB sind die Ehegatten während des Bestehens der Ehe verpflichtet, den anderen Partner wenigstens in groben Zügen über die von ihm vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten. Beantragt ein Ehegatte die Scheidung oder ist der Güterstand beendet (durch Ehevertrag oder rechtskräftige Scheidung), besteht eine wechselseitige Auskunftsverpflichtung der Ehegatten über den Bestand ihres Anfangs- und Endvermögens nach § 1379 Absatz 1 BGB.

Nach der seit 01.09.2009 geltenden Vorschrift des § 1379 Absatz 2 BGB kann die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten auch bereits zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Der Gesetzgeber will damit Vermögensminderungen zum Nachteil des anderen Ehegatten zwischen Trennung und Beantragung der Ehescheidung vorbeugen.

Zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung wird die Vorlage eines geordneten übersichtlichen und nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses geschuldet. Gemäß § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB ist auch die Vorlage von Belegen geschuldet.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat jüngst entschieden, dass bereits die Weigerung eines Ehegatten, über Vermögensbewegungen in der Vergangenheit Auskunft zu erteilen, die er während des Bestehens der Ehe hätte offen legen müssen, die Besorgnis begründen kann, dass er etwas zu verbergen hat oder verbergen will, um den Ehepartner nicht in den vollen Genuss des Zugewinnausgleichs kommen zu lassen. In einem solchen Fall könne die Auskunft über Vermögensbewegungen auch für Zeiträume verlangt werden, die vor der Trennung liegen, OLG Brandenburg vom 06.12.2011 – 10 UF 179/11.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

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