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Ausgleichsansprüche bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ?

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2015 – XII ZR 46/13 – Ausgleichsansprüche des Klägers für den Umbau des Elternhauses der Ex-Lebensgefährtin abgelehnt.

Der Kläger wohnte mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Haus der Eltern der Lebensgefährtin.

Seinerzeit wurde das Haus um- und ausgebaut, um die Wohnsituation für die Familie zu verbessern. Der Kläger gab an, hierfür 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € für Material sowie Darlehensraten von monatlich 158,00 € für einen, für den Umbau aufgenommenen, Kredit gezahlt zu haben. Nach Ansicht des Klägers habe die Immobilie dadurch eine Wertsteigerung von 90.000,00 € erfahren. Er forderte von den Eltern seiner Ex-Lebensgefährtin die Zahlung von 25.000,00 €.

Der BGH wies die Klage des Mannes ab. Der Kläger habe hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistung weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ein Kooperationsvertrag zwischen den Eltern der Ex-Lebensgefährtin und dem Kläger, wonach davon ausgegangen wurde, dass der Kläger Arbeitsleistungen erbringt, um langfristig in das umgebaute Haus einzuziehen, bestand nach Ansicht der Richter nicht.
Von einem solchen Kooperationsvertrag könne nur dann ausgegangen werden, wenn es sich zwischen Kläger und Beklagten um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handele, die Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und diese erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgingen. Das traf jedoch in diesem Fall nicht zu, denn die Leistungen wurden am Haus der Schwiegereltern erbracht.

Ebenso habe kein Leihvertrag in Bezug auf die vom Kläger bewohnte Wohnung vorgelegen. Schließlich sei der Fall auch nicht mit dem vergleichbar, in dem Schwiegereltern Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang für die Immobilie des Schwiegerkindes erbracht haben. Denn dabei handele es sich um fremdnützige Investitionen, welche dem eigenen Kind mittelbar zugutekommen sollen. Der Kläger hatte aber die Arbeitsleitungen erbracht, um seine eigenen Wohnverhältnisse und die seiner Familie zu verbessern.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht

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