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Ausbildungsunterhalt I

Judith Weidemann

Ausbildungsunterhalt für Studenten

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer beruflichen Ausbildung mit Abschluss einer Lehre oder dem Abschluss eines Hochschulstudiums nach bestandenem Abitur. Die Eltern von Abiturienten müssen grundsätzlich auch mit einem anschließenden Studium rechnen. Der Abschluss einer Lehre nach dem Besuch einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule beendet dagegen im Regelfall die angemessene Ausbildung.

Nur ganz ausnahmsweise nimmt die Rechtsprechung eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch für eine Zweitausbildung an. In diesen so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen umfasst der Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes nach Erlangung der Hochschulreife und Abschluss einer praktischen Ausbildung auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dies mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Dieser Sachzusammenhang besteht z. B., wenn das Kind nach Ablegen des Abiturs den Beruf der/des Bankkauffrau/mannes erlernt und danach ein Studium der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft aufnimmt (BGH v. 07.06.1989 – IVb ZR 51/00). Ebenso verhält es sich, wenn das Kind Arzt werden möchte und nach dem Abitur zunächst Krankenschwester bzw. Krankenpflegers gelernt hat(OLG Oldenburg v. 20.08.1985 – 5 UF 39/85). Verneint worden ist der erforderliche Sachzusammenhang in einem Fall, in dem ein Kind zunächst zur Fremdsprachensekretärin ausgebildet worden ist und im Anschluss Volkswirtschaft studiert hat (BGH v. 23.05.2001 – XII ZR 148/99) oder zunächst Industriekaufmann lernte und danach ein Medizin studiert hat (BGH v. 12.061991 – XII ZR 163/90).

Generell muss das Ausbildungsziel geeignet sein, den eigenen Lebensbedarf in der Zukunft zu sichern. Gerade der Ausbildungsunterhalt ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern, die Ausbildung des Kindes zu finanzieren, steht also die Verpflichtung des Kindes gegenüber, die Ausbildung zügig und erfolgreich zu absolvieren. Die Ausbildung muss ernsthaft, zielgerichtet, engagiert und zügig betrieben werden. Das heißt, dass ein so genanntes Bummel – oder Parkstudium von den Eltern nicht finanziert werden muss. Der Student hat also den, für seinen Studiengang maßgeblichen, Studienplan einzuhalten und soll innerhalb der Regelstudienzeit das Studium abgeschlossen haben. Maßstab für die Dauer des Studiums ist grundsätzlich die Höchstförderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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