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Anspruch auf unbefristeten Titel beim Kindesunterhalt Minderjähriger

Judith Weidemann

Leben Eltern minderjähriger Kinder getrennt, so erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil an der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind in der Regel durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes, er leistet also Betreuungsunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist dem Kind gegenüber hingegen grundsätzlich barunterhaltspflichtig.

Ab dem Erreichen der Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt jedoch. An dessen Stelle tritt nunmehr ein erhöhter Barbedarf, der anteilig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern bemessen und gezahlt werden muss. Da aber sowohl der Unterhaltsanspruch für den Minderjährigen- als auch für den Volljährigenunterhalt auf derselben gesetzlichen Norm beruht, besteht zwischen diesen Ansprüchen Identität.
Daher hat ein minderjähriges Kind auch einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über den vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Kindesunterhalt, also den Anspruch auf einen Titel, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.
Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 14.05.2018, Aktenzeichen: 2 UF 14/18, entschieden. In dem Fall, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lag, hatte der nichteheliche minderjährige Sohn, der bei der Kindesmutter lebte, seinen Vater aufgefordert, über den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt eine vollstreckbare unbefristete Urkunde zu erstellen. Der Kindesvater ließ daraufhin zwar eine vollstreckbare notarielle Urkunde erstellen. Diese sah aber lediglich die Zahlung von Kindesunterhalt bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vor. Daraufhin begehrte der Sohn vor dem Amtsgericht die Abänderung der notariellen Urkunde dahingehend, dass die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters nicht auf die Volljährigkeit befristet ist und zwar mit Erfolg, woraufhin sich der Kindesvater mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht wandte.
Doch das Oberlandesgericht half der Beschwerde des Kindesvaters nicht ab. Es führte aus, dass das minderjährige Kind einen Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel habe, da zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität vorliege. Das Gesetz sehe eine Begrenzung bis zum Eintritt der Volljährigkeit gerade nicht vor. Das Kind solle nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit wieder einen neuen Titel erstreiten zu müssen. Auch der Umstand, dass die Volljährigkeit dazu führe, dass grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, rechtfertige keine Befristung. Denn dem Kindesvater stehe es frei, bei Veränderungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst die Abänderung des Titels geltend zu machen.

Autorin: Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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