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Güterrecht

Judith Weidemann

Soweit die Ehegatten vertraglich nichts anderes geregelt haben – beispielsweise durch Ehevertrag – gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für die Dauer der Ehe findet der Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass der derjenige, der einen stärkeren wirtschaftlichen Vermögenszuwachs in der Ehe erzielt hat, an den anderen Ehegatten einen Ausgleich zu leisten hat. Zur Feststellung des Zugewinns werden die Vermögenswerte der Ehegatten zu den jeweiligen Stichtagen (Anfangs- und Endvermögen) aufgelistet. Zu den Vermögenswerten zählen neben Sparguthaben oder Immobilien auch Werte, die in Kapitallebensversicherungen u. ä. gebildet worden sind. Vermögenswerte, die durch Schenkung oder Erbschaft erworben oder bereits mit in die Ehe eingebracht worden sind, werden dem Anfangsvermögen hinzu gerechnet. Auch Verbindlichkeiten werden in die Aufstellung des Vermögens aufgenommen. Das Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen und das Ergebnis dieser Berechnungen stellt den Zugewinn dar. Hierzu ein (stark vereinfachtes) Beispiel:

Die Ehefrau hat kein Anfangsvermögen und ein Endvermögen von 100.000,00 €. Sie hat während der Ehe von ihren Eltern ein Sparbuch mit einem Guthaben von 20.000,00 € geschenkt bekommen. Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 0,00 € und ein Endvermögen von 10.000,00 €.

Ehefrau
Endvermögen 100.000,00 €
Anfangsvermöge -20.000,00 €
Differenz 80.000,00 €

 

Ehemann
Endvermögen 10.000,00 €
Anfangsvermöge -0,00 €
Differenz 10.000,00 €

 

Die Ehefrau hat einen um 70.000,00 € höheren Zugewinn als der Ehemann und muss ihm die Hälfte der Differenz, also 35.000,00 €, als Zugewinnausgleich zahlen